Informationen über die (private) Aufnahme von ukrainischen Vetriebenen

Anbei erhalten Sie nützliche Informationen zur Aufnahme von ukrainischen Vertriebenen

Einreise und Aufenthalt:
Ukrainische Staatsbürger und Drittstaatenangehörige, die im Besitz eines biometrischen Passes sind, können visumsfrei nach Deutschland einreisen und sich für 90 Tage im Schengenraum aufhalten. Wenn sie länger in Deutschland bleiben, müssen sie sich vor Ablauf der 90 Tage an die zuständige Ausländerbehörde wenden. Dort können sie einen Sonderschutzstatus nach §24 Aufenthaltsgesetz erhalten.
Die Aufenthaltsdauer beträgt dann zunächst ein Jahr und kann zweimal um jeweils sechs Monate und durch einen EU-Ratsbeschluss noch einmal um ein weiteres Jahr verlängert werden, sodass sie maximal drei Jahre umfassen kann.
Um den besagten Schutzstatus und eine Ankunftsbescheinigung für den Leistungsbezug zu erhalten ist eine Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung (Bramsche) oder bei der am Wohnort zuständigen Ausländerbehörde (Rotenburg) zwingend notwendig.


Unterbringung, Grundsicherung und melderechtliche Schritte:
Grundsätzlich erfolgt die Umsetzung der Unterbringung über zwei Wege:
1. Personen die selbstorganisiert in privaten Räumlichkeiten von Bürger*innen der Samtgemeinde unterkommen.
Bürger*innen die privat Flüchtlinge bei sich aufnehmen müssen berücksichtigen, dass die Unterbringung zunächst auf eigenen Kosten erfolgt. Eine Unterstützung für den Lebensunterhalt kann über das Sozialamt des Landkreises über einen Asylbewerberleistungsantrag erfolgen. Der Bezug gilt ab dem Termin, ab dem eine Terminierung zur Registrierung bei der Ausländerbehörde erfolgte oder die dort ausgestellte Ankunftsbescheinigung vorliegt. Spätestens nach Ablauf der 90 Tage oder nach Registrierung bei der Ausländerbehörde erfolgt zudem eine Aufnahme im örtlichen Meldeamt.

2. Personen die der Samtgemeinde mittels Verteilschlüssel vom Landkreis zugewiesen werden und keine eigene Unterkunft haben.
Die Länder erhalten über ein Verteilverfahren vom Bund fest zugewiesene Kontingente. Diese werden dann auf die Landkreise und von dort in die Kommunen verteilt. Es wird mit einem Vorlauf von ca. 5 Tagen gerechnet. Personen, die der Samtgemeinde zugewiesen wurden, werden bei Ankunft im Meldeamt erfasst. Der Asylbewerberleistungsantrag wird ausgefüllt und die Personen werden mit Informationsmaterial versorgt über Anlaufstellen in der Gemeinde und im Landkreis, Bildungsstätten, Corona-Regelungen, behördlichen Abläufen usw. Hierzu soll es in den kommenden Wochen auch noch eine Willkommensmappe vom Landkreis u. a. in ukrainischer und russischer Sprache geben. Die uns zugewiesenen Personen werden dann von Mitarbeitern der Samtgemeinde in die verfügbaren Unterkünfte begleitet. Hierbei achtet die Samtgemeinde besonders auf familiäre Verbindungen, ähnliche Bedarfe und den Schutz und die Integrität der Mitbewohner.

Um den besagten Schutzstatus oder auch Unterstützungsleistung für den Lebensunterhalt, ärztliche Behandlungen usw. zu erhalten ist eine Registrierung bei der am Wohnort zuständigen Ausländerbehörde notwendig.


Ausländerbehörde Landkreis Rotenburg
Hopfengarten 2, 27356 Rotenburg (Wümme)
auslaenderamt@lk-row.de
Telefon: 04261 983-2308


Hierfür ist vorab eine Terminvereinbarung unter auslaenderamt@lk-row.de notwendig. Es ist wichtig, dass in der E-Mail die vollständigen Namen der ukrainischen Schutzsuchenden aufgeführt werden und unter welcher Adresse und bei wem sie unterkommen.
Bei diesem Termin erfolgt eine erkennungsdienstliche Behandlung und den Personen wird eine Ankunftsbescheinigung ausgehändigt. Diese Bescheinigung oder die Terminvereinbarung ist Voraussetzung dafür, dass ihnen Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausgezahlt werden können.
Für visumsfrei einreisende Personen besteht darüber hinaus eine gesetzliche Meldepflicht bei der zuständigen Meldebehörde der Wohnortgemeinde erst nach dem Ablauf einer Frist von drei Monaten. Unabhängig von dieser gesetzlichen Verpflichtung zur Anmeldung ist es aber immer möglich, sich bereits vor Ablauf der drei Monaten freiwillig anzumelden. Dafür kommen Sie im Rahmen der Öffnungszeiten in das Rathaus Lauenbrück (Berliner Straße 3, Lauenbrück) oder in die Außenstelle nach Fintel (Rotenburger Straße 10, Fintel). Diese Meldepflicht ist nicht zu verwechseln mit der Meldung bei der Ausländerbehörde, diese sollte wie dargestellt, möglichst zeitnah erfolgen. Hierfür ist vorab, wie oben genannt, eine Terminvereinbarung nötig.

Wenn der Termin bei der Ausländerbehörde sehr weit in der Zukunft liegen sollte, können Geflüchtete aus der Ukraine bereits vor der Registrierung Sozialleistungen erhalten. Voraussetzung ist die vollständige Antragsstellung und idealerweise das Vorliegen einer Terminvereinbarung mit der Ausländerbehörde. Wenden Sie sich deshalb bitte an das Sozialamt des Landkreises oder an das Rathaus in Lauenbrück.
Sozialamt Landkreis Rotenburg
Amtshof Hopfengarten 2, 27356 Rotenburg (Wümme)
sozialamt@lk-row.de
Telefon: 04261-983-2586


Kurzüberblick:


- Aufenthalt länger als 90 Tage geplant oder Hilfe notwendig zur Lebenssicherung, dann Registrierung bei der Ausländerbehörde
- Bei Bedarf: Zeitgleich oder nach der Terminvergabe/ Erhalt der Ankunftsbestätigung von der Ausländerbehörde einen Leistungsantrag beim Sozialamt od. im Rathaus Lauenbrück stellen
- Spätestens nach 90 Tagen Aufenthalt im Rathaus Lauenbrück oder der Außenstelle Fintel beim Einwohnermeldeamt wohnhaft melden

Sollten darüber hinaus Fragen bestehen können Sie gerne Frau Wander unter Tel.: 04267-930033 kontaktieren.