Namensänderungen
© pixabay.comEs gibt viele Umstände, in denen eine Namensänderung zum Tragen kommen kann. Grundsätzlich sind die Möglichkeiten zur Bestimmung von Namen von Kindern in § 1616 ff Bürgerliches Gesetzbuch festgelegt.
Wird ein Kind angenommen, also adoptiert, richtet sich die Namensführung nach § 1757 BGB. Wenden Sie sich bitte an das zuständige Familiengericht bzw. Ihre Anwaltliche Vertretung, welche Möglichkeiten in Frage kommen.
Auch durch eine Eheschließung oder Auflösung einer Ehe können sich die Namen der Beteiligten ändern, siehe § 1355 BGB. Das Gesetz wird zum 01.05.2025 geändert und es gibt weitere Möglichkeiten der Namensbestimmung.
Eine weitere Möglichkeit der Namensänderung ist die behördliche Namensänderung, sie richtet sich nach dem Namensänderungsgesetz. Hier haben antragstellende Personen aus persönlichen Gründen, wie psychischer Belastung, die Möglichkeit, ihren Vornamen und/oder ihren Nachnamen ändern zu lassen. Die Entscheidung, ob dem Antrag stattgegeben wird, fällt die Namensänderungsbehörde. Sie sitzt im Landkreis Rotenburg (Wümme) in der Abteilung Kommunalaufsicht.
Wenn Sie einen solchen Antrag stellen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihr Wohnsitzstandesamt. Gemeinsam wird der Antrag mit allen dann erforderlichen Unterlagen an die Namensänderungsbehörde zur Entscheidung geschickt.
Eine noch recht neue Möglichkeit ist, die Reihenfolge von Vornamen zu ändern. Es können jedoch keine Vornamen gestrichen oder neue hinzugedacht werden. Diese Erklärung können Sie bei Ihren Wohnsitzstandesamt abgeben.
Zur individuellen Beratung wenden Sie sich gerne direkt an uns.
Es können ggf. Gebühren für die Beurkundung einer Namensrechtlichen Erklärung anfallen.
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