Steuern, Gebühren & Abgaben
Abwassergebühren
Niederschlagswassergebühren
Bemessungsgrundlage für die Niederschagswassergebühr ist die bebaute und befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation gelangt. Je angefangene 50 m² Fläche beträgt die Gebühr 5,00 € jährlich.
Schmutzwassergebühren
Die Gebühr wird nach der Abwassermenge berechnet, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Das ist die aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen bezogene Menge, die durch Wasserzähler zu ermitteln ist.
Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangen, werden auf Antrag abgesetzt. Hierfür ist ein Gartenwasserzähler (Zwischenzähler) einzubauen. Mehr Informationen finden Sie unter dem Reiter "Gartenwasserzähler".
Fäkalschlammgebühren
Als Grundgebühr ist fällig:
planmäßige Abfuhr | 120,50 € |
Abfuhr mit Schlauchverlängerung | 184,38 € |
außerplanmäßige Abfuhr | 213,23 € |
vergebliche Anfahrt | 102,11 € |
Die Zusatzgebühr je m³ beträgt für die Abwasserbeseitigung aus
Hauskläranlagen | 101,22 € | ||||||
abflusslosen Gruben | 61,10 € |
Friedhofsgebühren
Friedhöfe sind Bestattungsort und ein starker Halt in der Trauer für Hinterbliebene. Sie sind Geschichtsbuch und kultureller Spiegel der Gemeinde. Die Friedhöfe sind aber auch aktiver Klima- und Naturschutz, indem sie Grünflächen und Lebensräume für eine Vielzahl von Pflanzen und Tieren bieten.
Aufgabe der Friedhofsverwaltung ist die Pflege und Instandhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der Kapellen sowie der Ehrenmale und Denkmale.
Dies beinhaltet u.a.
• die Unterhaltung der Friedhofsgebäude, Wasserzapfstellen und Wege auf dem Friedhof
• die Herrichtung und Unterhaltung der Grünanlagen außerhalb der Grabstätte
• die Durchführung von Grabmalprüfungen auf Standsicherheit
Um dies alles zu gewährleisten, werden Gebühren erhoben.
Die letzte Anpassung der Friedhofsgebühren in der Samtgemeinde Fintel erfolgte im Jahr 2002. Nach dieser langen Zeit wurde durch den Rat der Samtgemeinde Fintel eine Erhöhung der Friedhofsgebühren beschlossen, die ab dem 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Der Hauptgrund für die Erhöhung sind deutlich gestiegene Pflege-, Personal- und Energiekosten.
Die Friedhofsgebühren werden alle drei Jahre in der Mitte des Veranlagungszeitraumes erhoben. Der Gebührenbescheid aus Januar 2025 gilt daher für die Jahre 2024/2025/2026.
Sollten Fragen oder Rückmeldungen zu Ihrem Bescheid entstehen, bitten wir Sie, für eine schnellere Abwicklung unser Kontaktformular zu verwenden.
Vergnügungssteuer
Für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten sowie für Veranstaltungen wird Vergnügungssteuer gemäß der Vergnügungssteuersatzungen der Mitgliedsgemeinden veranlagt.
Zweitwohnungssteuer
In den Gemeinden Fintel und Lauenbrück wird eine Steuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet erhoben.
Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt, hat dies innerhalb eines Monats bei der Samtgemeinde Fintel schriftlich anzuzeigen. Das kann über das Online-Rathaus oder mit dem Formular erfolgen. Dabei ist der Mietvertrag in Kopie beizufügen bzw. bei Eigentum die Größe und das Baujahr des Gebäudes anzugeben.
Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die jemand, neben seiner Hauptwohnung, zu Zwecken der persönlichen Lebensführung verfügen kann. Dazu zählen auch Mobilheime.
Die Steuer beträgt 10 % der Nettokaltmiete, multipliziert mit dem Grad der Verfügbarkeit.