Ab Mittwoch 2G Plus
Ab dem 1. Dezember gilt im Landkreis die Warnstufe 2
und somit die 2Gplus-Regelung.
Der Leitindikator „Hospitalisierung“ und der Indikator „Neuinfizierte“ haben mit dem heutigen Tag an fünf Werktagen in Folge den Wertebereich der Warnstufe 2 erreicht. Deshalb hat der Landkreis auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes und der Nds. Corona-Verordnung heute eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, in der ab dem 1. Dezember die Warnstufe 2 festgestellt wird.
Damit gelten ab dem 1. Dezember im Landkreis folgende Regelungen:
Zusammenkünfte
Sofern in geschlossenen Räumen mehr als 15 Personen zusammenkommen, dürfen sich auch im privaten Bereich nur noch Personen treffen, die geimpft oder genesen sind UND die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen (2Gplus-Regelung).
In geschlossenen Räumen gilt die FFP2-Maskenpflicht, soweit man sich nicht an einem Sitzplatz aufhält. Der hier erforderliche Testnachweis kann ein PCR-Test, ein Schnelltest im Testzentrum oder auch ein Schnelltest zur Eigenanwendung unter Aufsicht mit offizieller Bescheinigung sein.
Bei Zusammenkünften unter freiem Himmel gilt die 2G-Regel.
Kinder und Jugendliche
Die generelle Testpflicht bei Anwendung der 2Gplus-Regel gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Diese Ausnahmen sind bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
Eine PCR-Testpflicht besteht aber bereits jetzt schon in Clubs, Diskotheken, Shisha-Bars etc. für Jugendliche auch unter 18 Jahren.
Körpernahe Dienstleistungen
Für körpernahe Dienstleistungen, wie z.B. Friseurbetrieb, Kosmetik, Wellness-Massage, Tattoo sowie Prostitution ist die 2Gplus-Regel verbindlich, also nur noch Personen die geimpft oder genesen sind UND zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen können diese in Anspruch nehmen.
Hinzu kommt in geschlossenen Räumen die FFP2-Maskenpflicht. Sofern die körpernahen Dienstleistungen unter freiem Himmel erbracht werden, gilt die 2G-Regel. Eine Ausnahme besteht nur für medizinisch notwendige Dienstleistungen.
Gastronomie
Bei der Warnstufe 2 ist die 2Gplus-Regel für die Innengastronomie verbindlich, also Zutritt nur noch für Personen die geimpft oder genesen sind UND zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen. Hinzu kommt in geschlossenen Räumen die FFP2-Maskenpflicht, soweit man sich nicht an einem Sitzplatz aufhält.
Für die Außengastronomie gilt die 2G-Regel, gleichwohl kann die Betreiberin/der Betreiber den Zugang auch hier auf 2Gplus beschränken.
Beherbergungen
Bei der Warnstufe 2 ist zusätzlich die 2Gplus-Regel verbindlich, also Beherbergung nur noch für Personen, die geimpft oder genesen sind UND zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen. In den Innenräumen ist dann eine FFP2 Maske zu tragen.
Dieser Test ist bei Anreise sowie zweimal pro Woche vorzulegen. Diese Testpflicht gilt bis zum 31.12.2021 nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
Weitere Informationen
Weitere Informationen stellt das Land auf seiner Internetseite unter www.niedersachsen.de/Coronavirus bereit.
Die zentrale Corona-Hotline der Niedersächsischen Landesregierung, die Fragen zur Corona-Verordnung beantwortet, erreichen die Bürgerinnen und Bürger unter der Telefonnummer 0511 120 6000 montags bis freitags von 9 bis 16:30 Uhr.
Angehängte Dateien | |
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Allgemeinverfügung (284,0 KB) |