Neue Fristen Genesenenbescheinigung

Impfungen Johnson & Johnson

Zum 15.  Januar hat der Bund die Regeln für Personen geändert, die mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpft wurden. Die zweite Impfung gilt nun nicht mehr als Auffrischung. Eine weitere Änderung betriff die Dauer der Genesenenbescheide. Diese gelten nun nicht mehr für sechs Monate, sondern nur noch für 90 Tage. Wer von diesen Regelungen betroffen ist, sollte sich zeitnah impfen lassen, denn er unterliegt im Falle einer Testpflicht der 2G+ Regelung. Der Landkreis bietet an seinen drei Impfstellen in Rotenburg (Wümme), Bremervörde und Zeven Impfungen an, ergänzend dazu wird dezentral geimpft. Alle Impftermine und weitere Infos finden Interessierte unter www.lk-row.de/coronaimpfung

Johnson & Johnson - Zweite Impfung gilt nicht mehr als Auffrischung
Im Rahmen der Änderung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung hat das Paul-Ehrlich-Institut die Kriterien des Impfstatus von Personen, die mit dem Impfstoff Janssen von Johnson&Johnson geimpft wurden, geändert.

Nach den neuen Maßgaben gelten Personen, die lediglich einmal mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson geimpft wurden, im Sinne der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes und damit auch der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen ab sofort nicht mehr als vollständig geimpft. Allen Betroffenen wird zur Vervollständigung der Grundimmunisierung dringend eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff vier Wochen nach der Impfung mit Janssen empfohlen.
Somit ist nun auch beim Impfstoff von Johnson&Johnson erst die dritte Impfung als Auffrischungsimpfung zu betrachten. Diese Neuregelung besagt, dass Personen, die nach der ersten Impfung mit Janssen eine zweite Impfung erhalten haben, rechtlich nicht länger als „geboostert“ betrachtet werden können. Sie sind damit nicht mehr von der Befreiung von der Testpflicht im Rahmen der 2G+-Regelungen nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung umfasst.

Alle Betroffenen, die bereits eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten haben, sollten sich drei Monate später eine Auffrischungsimpfung geben lassen, um den bestmöglichen Schutz vor einer Infektion, insbesondere aber einem schweren COVID-Verlauf zu erhalten. Bis zum Erhalt der dritten Impfung unterliegen alle Betroffenen der Testpflicht bei einer 2G+ Regelung.

Genesenenbescheinigung gilt nur noch für 90 Tage
Am 15. Januar trat die Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung in Kraft, die vom Deutschen Bundestag und Bundesrat beschlossen wurden. Das RKI hat daraufhin seine Empfehlung angepasst.

Die Dauer des Genesenenstatus wurde von 6 Monate auf 90 Tage reduziert, da die bisherige wissenschaftliche Evidenz darauf hindeutet, dass Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion einen im Vergleich zur Deltavariante herabgesetzten und zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer erneuten Infektion mit der Omikronvariante haben. Unverändert bleibt, dass der Genesenenstatus erst 28 Tage nach der Abnahme des positiven Tests eintritt.

Das Gesundheitsamt verschickt rückwirkend keine neuen Gesenenenbescheide mit neuen Fristen und bittet darum, eigenverantwortlich die neu gesetzten Fristen einzuhalten. Es gilt seit dem 15. Januar die neue Frist und damit nicht mehr zwingend das Datum auf dem verschickten Bescheid.


 


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Pressemitteilung LK 20.01.2022 (583,9 KB)