Grundsteuer A + B
Allgemeines
Die Grundsteuer wird aufgrund des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes festgesetzt. Der im Messbescheid des Finanzamtes festgesetzte Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der jeweiligen Mitgliedsgemeinde multipliziert.
Hebesätze
Der in der Haushaltssatzung bzw. Steuersatzung festgesetzte Hebesatz beträgt in der Gemeinde
Grundsteuer A | Grundsteuer B | |
Fintel | 550 v.H. | 550 v.H. |
Helvesiek | 600 v.H. | 550 v.H. |
Lauenbrück | 500 v.H. | 550 v.H. |
Stemmen | 550 v.H. | 550 v.H. |
Vahlde | 550 v.H. | 550 v.H. |
Hinweis
Zur Grundsteuer A werden die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke veranlagt, zur Grundsteuer B alle übrigen Grundstücke.
Nach dem Grundsteuergesetz ist Derjenige für das gesamte Kalenderjahr steuerpflichtig, dem der Grundbesitz am 01.01. des Jahres gehört. Änderungen in den Eigentumsverhältnissen werden vom Finanzamt daher erst zum nächsten 01.01. vorgenommen.
Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres.
Als Nachweis über den Eigentümerwechsel kann vorab eine Kopie der Mitteilung des Amtsgerichtes Rotenburg (Wümme) über die Eintragung des Eigentumsüberganges im Grundbuch vorgelegt werden. Wenn bis zum 01.01. des folgenden Jahres der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes für den neuen Eigentümer nicht vorliegt, kann dieser bereits veranlagt werden.
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform in Niedersachsen finden Sie HIER.
Ansprechpartner
Frau K. Gallmann
Berliner Straße 3
27389 Lauenbrück
Telefon: 04267/9300-82
E-Mail: gallmann@sgfintel.de
Frau K. Fechner
Berliner Straße 3
27389 Lauenbrück
Telefon: 04267/9300-81
E-Mail: k.fechner@sgfintel.de
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