Zu-, Um- und Wegzug/Mitwirkung des Wohnungsgebers
Zuzug
- der Zuzug ist innerhalb von 2 Wochen zu melden
- die Pflicht zur Anmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht
- die Anmeldung erfolgt durch persönliches Erscheinen mit Personalausweis oder Reisepass bzw. als Beauftragter mit eigenem Personalausweis oder Reisepass sowie Vollmacht und Personalausweis oder Reisepass des Vollmachtgebers
- bei Zuzug von Kindern ist das Original der Geburtsurkunde vorzulegen
- Bestätigung des Wohnugsgebers
- Bearbeitungszeit: sofort
- Gebühr: gebührenfrei
Umzug
- der Umzug ist innerhalb von 2 Wochen zu melden
- die Pflicht zur Ummeldung obliegt demjenigen, der in eine andere Wohnung zieht
- die Ummeldung erfolgt durch persönliches Erscheinen mit Personalausweis oder Reisepass bzw. als Beauftragter mit eigenem Personalausweis oder Reisepass sowie Vollmacht und Personalausweis oder Reisepass des Vollmachtgebers
- Bestätigung des Wohnugsgebers
- Bearbeitungszeit: sofort
- Gebühr: gebührenfrei
Wegzug
- betrifft nur noch Abmeldungen in das Ausland und Abmeldung der Nebenwohnung (Wer innerhalb von Deutschland umzieht, muss sich nicht bei seiner bisherigen Meldebehörde abmelden. Es reicht die Anmeldung des Wohnsitzes in der neuen Meldebehörde.)
- der Wegzug ist innerhalb von 2 Wochen zu melden
- die Abmeldung erfolgt durch persönliches Erscheinen mit Personalausweis oder Reisepass bzw. als Beaufragter mit eigenem Personalausweis oder Reisepass und Vollmacht oder schriftlich durch Zusendung des ausgefüllten und unterschriebenen Formulares
- Bearbeitungszeit: sofort
- Gebühr: gebührenfrei
Mitwirkung des Wohnungsgebers
Seit dem in Kraft treten des Bundesmeldegesetz (BMG) ab 01.11.2015 ist der Wohnungsgeber nach § 19 BMG verpflichtet bei der An- und Abmeldung mitzuwirken.
Zur Anmeldung muss dafür von der meldepflichtigen Person die Bestätigung vom Wohnungsgeber vorgelegt werden.
Auszug § 19 BMG Mitwirkung des Wohnungsgebers:
Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 BMG genannten Frist von zwei Wochen zu bestätigen.
Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind.
Ansprechpartner
Frau Dumke-Heidrich
Berliner Straße 3
27389 Lauenbrück
Telefon: 04267/9300-43
E-Mail: dumke-heidrich@sgfintel.de
Frau Stargardt
Berliner Straße 3
27389 Lauenbrück
Telefon: 04267/9300-32
E-Mail: stargardt@sgfintel.de
Angehängte Dateien | |
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